Ab dem 23.12.2020 tritt das Gesetz zur Provisionsteilung bei Verkaufsobjekten in Kraft. Bei Verkäufen von Eigentumswohnungen und privaten Wohnimmobilien gelten nachfolgende Regelungen: mit dem Auftraggeber wird eine Provision in beliebiger Höhe vereinbart, dieser Provisionssatz kann höchstens auch von der vermittelnden Vertragspartei erhoben werden. Grundstücke und Mehrfamilienhäuser sind von dieser Regelung ausgeschlossen. In dem Fall gilt nach wie vor: die Provision zahlt der Käufer.
Bei der Vermietung verbleibt es bei dem Bestellerprinzip – wer den Makler beauftragt, bezahlt die Provision.